Strolchenfahrt mit Elternauto: 15-Jähriger verunfallt mit Kollegen

(Hunzenschwil AG). Ein Jugendlicher entwendete das Auto seiner Eltern und fuhr mit einem Kollegen in der Gegend herum.

Die Strolchenfahrt endete mit einem Unfall, bei dem immerhin niemand verletzt wurde.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Zeit: Samstag, 10. Oktober 2026, kurz nach 2.30 Uhr
  • Beteiligte: Zwei Jugendliche im Alter von 15 und 16 Jahren
  • Fahrzeug: Auto der Eltern des 15-Jährigen
  • Unfall: Wagen prallte auf einer Quartierstrasse gegen einen Randstein
  • Polizei: Eine Anwohnerin alarmierte nach Reifenquietschen und Unfallgeräusch die Polizei
  • Folge: Der 15-Jährige muss sich vor der Jugendanwaltschaft verantworten

Weil sie Reifenquietschen und das Geräusch eines Unfalls hörte, rief eine Anwohnerin am Samstag, 10. Oktober 2026, kurz nach 2.30 Uhr die Polizei.

Eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau stiess an der beschriebenen Stelle in Hunzenschwil auf ein beschädigtes Auto und zwei unverletzte Jugendliche im Alter von 15 und 16 Jahren. Wie sich zeigte, war der Wagen auf der Quartierstrasse gegen einen Randstein geprallt.

Wie der 15-Jährige zugab, habe er das Auto seiner Eltern entwendet und sei mit seinem Kollegen als Beifahrer in der Gegend herumgefahren. Er muss sich nun vor der Jugendanwaltschaft verantworten.


Polizei.news informiert

🚗 Was bedeutet eigentlich „Strolchenfahrt“?

Mit „Strolchenfahrt“ wird umgangssprachlich eine Fahrt mit einem Fahrzeug bezeichnet, das ohne Zustimmung des Halters zum Gebrauch genommen wurde. Das Schweizer Strassenverkehrsgesetz spricht dabei von der „Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch“.

Davon zu unterscheiden ist das Fahren ohne Berechtigung: Wer ein Motorfahrzeug führt, ohne den dafür erforderlichen Führerausweis zu besitzen, erfüllt einen eigenen Tatbestand. Zudem sieht das Strassenverkehrsgesetz nach einer solchen Fahrt eine Sperrfrist vor, während der kein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt wird.

Bei Jugendlichen gelten besondere Regeln. Das Jugendstrafrecht erfasst Personen, die bei der Tat zwischen 10 und 18 Jahre alt sind. Im Vordergrund stehen dabei Schutz und Erziehung des Jugendlichen. Welche Folgen sich im konkreten Fall ergeben, entscheidet die zuständige Jugendanwaltschaft.


 

Quelle: Kantonspolizei Aargau / Polizei.news
Bildquelle: Kantonspolizei Aargau

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